Konkurrenz-Los

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Konkurrenz-los GmbH wird vertreten durch die Geschäftsführer Fynn Kilian Thomas und Michelle von Deetzen. Die Konkurrenz-los GmbH ist eingetragen beim Amtsgericht Oldenburg, Registernummer HRB 215867, die Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet DE 334937430.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden bezeichnet als AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Konkurrenz-los GmbH (im Folgenden bezeichnet als „Konkurrenz-los“ oder „Agentur“) und den Auftraggebern („Kunden“).

(2) Die AGB der Agentur gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil.


(4) Die AGB der Agentur gelten für alle Bestellungen, egal ob im elektronischen Geschäftsverkehr, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise.
(5) Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 2 Abschluss eines Vertrages

(1) Die Agentur bietet Internetdienstleistungen und Social Media Marketing. Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Grundlage für den Vertragsabschluss bildet das jeweilige Angebot der Agentur, in welchem Geltungsbereich und Umfang des Auftrags in einer detaillierten Leistungsbeschreibung definiert wird.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, Aufträge des Kunden konkludent und/oder mündlich anzunehmen. Durch Änderungen und/oder Ergänzung entstehende Mehrkosten sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

(3) Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die Agentur, nicht hingegen ein bestimmter, durch den Kunden erhoffter Erfolg. Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Dritter (insbesondere Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter) zu bedienen.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) Sämtliche Preise werden in EUR angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten sind nicht in den Preisen enthalten.

(2) Wenn nicht anders vertraglich geregelt, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Kunde der Agentur in Zahlungsverzug ist, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden das Recht der Nutzung der Leistungen zu untersagen und sein Eigentumsrecht an allen nicht vollständig bezahlten Leistungen abzuerkennen.

(3) Dem Kunden der Agentur steht das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur dann zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis bestehen, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. § 369 HGB bleibt unberührt.

(4) Die Agentur ist berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, die Forderung an ein Factoring/Inkasso-Unternehmen abzutreten.

§ 4 Nutzungsrechte, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Kunde sichert zu, dass sämtliche Rechte an den der Agentur überlassenen Vorlagen, Texte, Grafiken, Präsentationen usw. beim Kunden liegen. Im Hinblick auf sämtliche diesbezügliche Ansprüche Dritter stellt der Kunde die Agentur im Innenverhältnis frei.

(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten, Urheberrechten, Leistungsschutzrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Leistungen der Agentur geht nur in dem im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Umfang über. Jede anderweitige, darüber hinaus gehende und/oder abändernde Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. In einem solchen Fall ist die Agentur berechtigt, die Gestattung von der Zahlung eines zusätzlichen Nutzungshonorars abhängig zu machen.

(3) Solange und soweit nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars im vertraglich vereinbarten Umfang die nicht übertragbaren Nutzungsrechte zur nicht exklusiven, territorial, inhaltlich sowie zeitlich unbeschränkten Nutzung. Eigentumsrechte an von Konkurrenz-los entwickelten Leistungen sind nicht Bestandteil des Angebotspreises, können allerdings jederzeit auf Wunsch des Kunden gegen ein zusätzliches Nutzungshonorar erworben werden (inkl. Übergabe der offenen Arbeitsdaten).

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich nicht auf die Entwürfe, Skizzen und/oder Planung, sondern nur auf die konkret fertig gestellte und bezahlte Leistung.
Solange und soweit durch die Agentur Leistungen Dritter zur Erfüllung des Auftrages des Kunden hinzugekauft werden, so werden die Rechte dieser Drittanbieter nach Möglichkeit nach Wunsch des Kunden für den gewünschten Nutzungsumfang erworben.

(5) Die Agentur übernimmt hierbei keine Haftung für den Rechtsbestand der erworbenen Rechte und tritt nach Aufforderung durch den Kunden sämtliche gegebenenfalls bestehenden Rechte an den Kunden ab. Für sämtliche Ansprüche dieser Dritten stellt der Kunde die Agentur frei. Diese Freistellung gilt auch für den Fall, dass der Dritte Ansprüche erhebt, da der Kunde die hinzugekauften Leistungen über den mit der Agentur vereinbarten Nutzungsumfang hinaus verwendet.

(6) Nutzungsrechte an Leistungen, welche bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung mit dem Kunden bei der Agentur.

§ 5 Eigenwerbung

(1) Konkurrenz-los ist lediglich verpflichtet, dem Kunden die erbrachten Leistungen in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Eine Übergabe von offenen Daten zur Weiterbearbeitung durch den Kunden erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist (Eigentumsrechte und Administrationsaufwand).

(2) Ist die Übergabe sämtlicher Dateien, Arbeitsergebnisse usw. in digitaler Form vereinbart, so genügt die Agentur ihrer diesbezüglichen Verpflichtung, wenn sie diese Daten per Datentransfer dem Kunden zur Verfügung stellt.
(3) Die Konkurrenz-los GmbH garantiert nach einem Vertragsabschluss nicht für ein Wachstum an Followern auf jeglichen sozialen Netzwerken. Der Algorithmus der einzelnen Netzwerke steht nicht unter dem Einfluss der Konkurrenz-los GmbH, welche daher auch keine bestimmte Wachstumsrate oder Reichweite garantieren kann. Ebenfalls garantiert die Konkurrenz-los GmbH nicht für Zusagen von unbezahlten Kooperationen mit sogenannten Influencern auf jeglichen sozialen Netzwerken. Bei Influencern handelt es sich um Menschen mit einer größeren Reichweite und Zielgruppe auf sozialen Netzwerken, die nicht Teil der Konkurrenz-los GmbH sind, weshalb keine Kooperationen garantiert werden können. Zuletzt wird von der Konkurrenz-los GmbH ebenfalls keine Garantie für das Generieren von neuen Leads erteilt.

§ 7 Social Media, SEO/SEA und Web-Hosting

(1) Bei Leistungen der Agentur, welche den Bereich Social Media umfassen, weist die Agentur den Kunden darauf hin, dass in den AGB und/oder Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter gesonderte Regelungen vorhanden sind, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere Werbemaßnahmen regelt.

(2) Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass Marketing auf diesen Plattformen teilweise nur unter Beschränkungen möglich ist. Herausgeber sowie für den Inhalt der jeweiligen Marketingmaßnahme auf einer Social Media-Plattform ist der Kunde der Agentur. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die jeweilige Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen den dortigen Regelungen, AGB und Nutzungsbedingungen entspricht und weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, sich in diesem Bereich rechtlich beraten zu lassen.

(3) Solange und soweit der Kunde SEO/SEA bei Konkurrenz-los in Auftrag gegeben hat, so schuldet Konkurrenz-los lediglich ein Tätigwerden, ohne einen gesonderten Erfolg zu schulden. Insbesondere kann keine Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Rankings übernommen werden.

(4) Solange und soweit der Kunde auch ein Webhosting der Digitalanwendungen wünscht, so wird dies nicht durch die Agentur im eigenen Namen umgesetzt. Die Agentur wird vielmehr von dem Kunden ermächtigt, mit einem von der Agentur ordnungsgemäß ausgewählten Provider einen Webhosting-Vertrag zu schließen. Vertragspartner des Webhosters ist ausschließlich der Kunde. Die Agentur schuldet diesbezüglich nur die fehlerfreie Auswahl eines geeigneten Host-Providers, ist jedoch selbst nicht für das Hosting und die Erreichbarkeit verantwortlich. Konkurrenz-los wird den Dienstanbieter, welcher das Webhosting übernimmt, die Wünsche des Kunden im Hinblick auf die Laufzeit und die sonstigen Konditionen mitteilen. Die Agentur übernimmt das Hosting für den Kunden selbst nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung. In diesem Fall mietet die Agentur Managed Server und vermietet an den Kunden Hostingleistungen unter. In diesem Fall haftet die Agentur nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für ein Verschulden des Dienstanbieters.

§ 8 Verwertungsgesellschaften und sonstige Abgaben

(1) Die Agentur konzipiert im Wesentlichen Lösungen für Marketingmaßnahmen. Die Agentur weist daher den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Agentur ihre Leistungen zwar nach bestem Wissen und Gewissen erbringen wird, jedoch naturgemäß keine eigene rechtliche Beratung über die Zulässigkeit der jeweiligen Marketingmaßnahme vornimmt und somit keine Gewähr dafür übernehmen kann, dass die von der Agentur erbrachten Leistungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Werbebeschränkungen zulässig sind respektive auf Dauer zulässig bleiben.

(2) Der Kunde stellt die Agentur im Hinblick auf solche Ansprüche Dritter vollumfassend im Innenverhältnis frei.

(3) Ansprüche des Kunden diesbezüglich gegenüber der Agentur sind ausgeschlossen.

§ 10 Mitwirkungspflicht des Kunden und Fremdproduktion

(1) Der Kunde ist verpflichtet, zur Erreichung des Vertragszieles mitzuwirken und der Agentur rechtzeitig die zu verwendenden Informationen bereitzustellen, Entwürfe zu prüfen und freizugeben, solange und soweit dies zur Leistungserbringung durch die Konkurrenz-los erforderlich ist. Der Kunde ist auch verpflichtet, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Mediendaten der Agentur in einem digitalen Format in branchenüblicher Art und Weise zu überlassen. Kommt der Kunde der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß, insbesondere nach Aufforderung durch die Agentur, nicht rechtzeitig nach, so ist die Agentur nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten und den entgangenen Gewinn dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(2) Solange und soweit Konkurrenz-los Dritte zur Leistungserbringung, beispielsweise zur Produktion von Printunterlagen einsetzt, ist die Agentur nicht verpflichtet, eine Produktionsüberwachung durchzuführen, es sei denn, dies ist mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart. Konkurrenz-los schuldet lediglich die ordnungsgemäße Auswahl des Dienstleisters.

(3) Solange und soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist Konkurrenz-los berechtigt, den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit Drittunternehmen zu vertreten. Drittunternehmer sind beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, Anzeigenblätter, Druckfirmen, Webhosting-Anbieter usw. In einem solchen Falle kommt das Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kunden der Agentur und dem Drittanbieter zustande. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis kann der Kunde nur unmittelbar gegenüber dem Drittanbieter geltend machen. Der Kunde ist insofern auch verpflichtet, Leistungen dieser Drittanbieter zu überprüfen, freizugeben und/oder abzunehmen. Beauftragt der Kunde die Agentur mit einer solchen Überprüfung/Freigabe und/oder Abnahme, dann kann der Kunde Einwendungen hieraus gegenüber der Agentur nicht mehr herleiten. Für Betreuung darf die Agentur eine angemessene Service-Gebühr berechnen.

§ 11 Termine

Angegebene Leistungsfristen und/oder Termine gelten als ungefähre Terminangaben und sind nicht verbindlich. Ausgenommen hiervon sind schriftlich bestätigte Fixtermine. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, beispielsweise aufgrund von nicht rechtzeitig vom Kunden beizustellender Unterlagen, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In jedem Fall der Nichteinhaltung eines Termins ist der Kunde verpflichtet, der Agentur eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der jeweiligen Leistung zu setzen. Bei Eintritt höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Liefer-/Leistungsfristen entsprechend um die Dauer des Bestehens der höheren Gewalt.

§ 12 Abnahme

(1) Solange und soweit ein konkreter Erfolg durch Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes geschuldet ist, so ist der Kunde verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel an dem Werk vorliegen, anderenfalls gilt die Abnahme als erteilt.

(2) Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abnahme nach Aufforderung durch die Agentur binnen 5 Werktagen nicht nach, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt, solange und soweit keine wesentlichen Mängel an dem Werk vorhanden sind.

§ 13 Rücktritt durch Konkurrenz-los

Die Agentur hat das Recht, die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf Bezahlung der Leistungen durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. In diesem Fall hat die Agentur dem Kunden dies mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, eine geeignete und taugliche Sicherheit zu stellen. Ein Rücktritt der Agentur ist nicht möglich, soweit und solange die Agentur die gestellte Sicherheit akzeptiert. Ist die Agentur durch höhere Gewalt, oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse an der Erbringung der vereinbarten Leistung dauerhaft (8 Wochen) behindert und hat die Agentur diesen Umstand nicht zu vertreten, ist sie zum Rücktritt berechtigt ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Übt die Agentur das ihr nach dieser Vorschrift zustehende Rücktrittsrecht aus, so sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit sie nicht aus vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

§ 14 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels an der erbrachten Leistung besteht nur, wenn der Kunde gegenüber der Agentur diese Mängel unverzüglich (binnen 10 Werktagen nach Ablieferung der Leistungen) rügt. Anderenfalls gelten die Leistungen der Agentur als abgenommen. Die Untersuchungspflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte erhaltene Leistung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Mängelrüge in schriftlicher Form bei Konkurrenz-los. Solange und soweit berechtigte Mängel angezeigt werden, ist die Agentur verpflichtet, die Leistungen zu überarbeiten. Die hiermit verbundenen, nachvollziehbaren, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen trägt im Fall der berechtigten Mangelrüge die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung fehl (nach zweimaligem Versuch) ist der Kunde berechtigt, entweder das vereinbarte Honorar zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Die Verkürzung der Gewährleistungspflicht auf ein Jahr gilt nicht für Ansprüche das Kunden, für welche die Haftung nicht eingeschränkt wird (§9).

(3) Die Gewährleistungsverpflichtung der Agentur besteht nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Agentur selbst eine Nachbesserung vornimmt oder durch Dritte nachbessern lässt. Die Haftung der Agentur im Rahmen der Gewährleistung besteht nur für unmittelbare Schäden, nicht jedoch für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden. Eine Gewährleistung wird von der Agentur nur im Hinblick auf die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme gewährleistet. Finden hiernach beispielsweise Änderungen an einer Website durch den Kunden statt und ist hierdurch das nicht mehr ordnungsgemäße Funktionieren der Website bedingt, dann bestehen Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht.

§ 15 Haftungsbeschränkungen

Konkurrenz-los haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Konkurrenz-los und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde von Konkurrenz-los vertrauen darf.

Die Haftung von Konkurrenz-los für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht aus einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise resultieren.

Der Kunde hat angemessene Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen, insbesondere dadurch, dass er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Keine Haftung von Konkurrenz-los besteht für den Verlust von Daten oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Verjährungsvorschriften für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

(1) Auf sämtliche Verträge mit der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Sitz der Agentur, wobei die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Sämtliche Änderungen eines mit der Agentur geschlossenen Vertrages – wie auch die Eingehung des Vertrages – bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.